BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 458/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 41/08
ArbG Köln, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10540/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 458/08

DRsp Nr. 2010/7454

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 2008 - 13 Sa 41/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ab dem 1. Januar 2007 eine monatliche Betriebsrente von 20,29 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen.

Der Kläger ist am 26. Oktober 1939 geboren. Er war für die Beklagte zu 1. vom 6. November 1969 bis zum 31. August 1998 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. September 1998 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2. ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Beklagten zu 1. auch weitere Unternehmen an, die mit der Beklagten zu 1. in Deutschland nicht konzernverbunden sind.