1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 -
2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verpzichtet.
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 216/09 -
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