LAG Nürnberg - Urteil vom 04.09.2007
7 Sa 822/06
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 67; ZPO § 260; ZPO § 533 Nr. 2; ZPO § 529; BetrAVG §2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 236/06

Betriebsrente bei krankheitsbedingtem Ausscheiden; unzulässige Klagehäufung in der Berufungsinstanz

LAG Nürnberg, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 822/06

DRsp Nr. 2010/6175

Betriebsrente bei krankheitsbedingtem Ausscheiden; unzulässige Klagehäufung in der Berufungsinstanz

1. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 2. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich die Zulässigkeit neuer Angriffsmittel nicht nach § 529 ZPO sondern nach der Spezialvorschrift des § 67 ArbGG; ein im Berufungsverfahren erstmals in den Rechtsstreit eingeführter prozessualer Anspruch und die zu seiner Begründung neu vorgetragenen Tatsachen sind keine "Angriffsmittel" und unterliegen damit nicht der Bestimmung des § 67 ArbGG. 3. Trägt die Partei zur Stützung ihres prozessualen Anspruchs verschiedene Lebenssachverhalte vor, ist von verschiedenen Streitgegenständen und damit einer Klagehäufung auszugehen.