BAG - Urteil vom 19.07.2016
3 AZR 134/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 3 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 242; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 13
AUR 2016, 436
AUR 2016, 520
ArbRB 2016, 258
ArbRB 2017, 109
BAGE 155, 327
BB 2016, 1779
BB 2016, 2739
BB 2016, 2810
DB 2016, 15
DB 2016, 2849
DB 2016, 7
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 11
EzA-SD 2016, 12
MDR 2016, 9
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1475
NZA 2016, 6
NZS 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37 vom 19.07.2016
ZIP 2016, 2291
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 106/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3380/13

Betriebsrente - GleichbehandlungDas Günstigkeitsprinzip im ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzKollision zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Vereinbarung

BAG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 134/15

DRsp Nr. 2016/13152

Betriebsrente – Gleichbehandlung Das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Kollision zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Vereinbarung

1. Kollidiert eine nicht günstigere individualvertragliche Versorgungszusage mit den Regelungen einer Betriebsvereinbarung, führt dies grundsätzlich dazu, dass die Individualzusage für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung verdrängt wird und damit nicht zur Anwendung gelangt. 2. Kommt die Rückabwicklung einer von einer günstigeren Betriebsvereinbarung verdrängten individualvertraglichen Versorgungszusage nicht in Betracht, müssen die Versorgungsleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der individuellen Zusage gewährt werden, auf die ihm nach der Betriebsvereinbarung zustehenden Versorgungsleistungen angerechnet werden. 3. Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk auszunehmen. Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer setzt aber voraus, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung wie nach dem kollektiven Versorgungswerk erhalten. Orientierungssätze: