Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37 vom 19.07.2016
ZIP 2016, 2291
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 106/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3380/13
Betriebsrente - GleichbehandlungDas Günstigkeitsprinzip im ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzKollision zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Vereinbarung
BAG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 134/15
DRsp Nr. 2016/13152
Betriebsrente – GleichbehandlungDas Günstigkeitsprinzip im ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzKollision zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Vereinbarung
1. Kollidiert eine nicht günstigere individualvertragliche Versorgungszusage mit den Regelungen einer Betriebsvereinbarung, führt dies grundsätzlich dazu, dass die Individualzusage für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung verdrängt wird und damit nicht zur Anwendung gelangt.2. Kommt die Rückabwicklung einer von einer günstigeren Betriebsvereinbarung verdrängten individualvertraglichen Versorgungszusage nicht in Betracht, müssen die Versorgungsleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der individuellen Zusage gewährt werden, auf die ihm nach der Betriebsvereinbarung zustehenden Versorgungsleistungen angerechnet werden.3. Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk auszunehmen. Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer setzt aber voraus, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung wie nach dem kollektiven Versorgungswerk erhalten.Orientierungssätze:
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