LAG Köln - Beschluss vom 10.02.1992
3 TaBV 65/91
Normen:
BetrVG §§ 7 19 ;
Fundstellen:
AfP 1992, 200
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 142/90

Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von studentischen Abrufkräften

LAG Köln, Beschluss vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 3 TaBV 65/91

DRsp Nr. 2001/14630

Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von studentischen Abrufkräften

Studentische Abrufkräfte, die sich aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwar bereit erklärt haben, kurzfristig Arbeitsangebote für Versandarbeiten erhalten zu wollen, aber nicht zur Annahme des Angebots verpflichtet sind, sind keine Arbeitnehmer und daher auch im Rahmen einer Betriebsratswahl nicht wahlberechtigt.

Normenkette:

BetrVG §§ 7 19 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ficht die Wahl des Betriebsrats an, die am 22.11.1990 in ihrem Betrieb durchgeführt wurde. Die Antragstellerin betreibt den Versand von Presseerzeugnissen. zur zeit der Betriebsratswahl waren in ihrem Betrieb neben etwa 67 Vollzeitarbeitskräften noch 98 studentische "Abrufkräfte" tätig, die von dem Wahlvorstand neben den Vollzeitbeschäftigten zur Wahl zugelassen wurden. Zugelassen waren insgesamt 165 Personen, von denen 143 an der Wahl teilnahmen. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte noch am 22.11.1990. Danach wurde ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gewählt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die "Abrufkräfte", von denen 44 nach dem 30.11.1990 nicht weiterbeschäftigt worden sind, berechtigt waren, an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Dazu ist folgendes unstreitig: