Die Beschwerden der Beteiligten zu 7) und 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 - 12 BV 693/12 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für keine/n der Beteiligten zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind Arbeitnehmer bei der zu 8) beteiligten Arbeitgeberin mit etwa 46 Beschäftigten. Bei der in der Wahlversammlung vom 10. Aug. 2012 im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG durchgeführten Betriebsratswahl wurde der zu 7) beteiligte Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis im Anschluss an die Wahlversammlung bekannt gegeben. Da bis zum Schluss der ersten Wahlversammlung vom 2. Aug. 2012 keine Wahlvorschläge abgegeben worden sind, hat der Wahlvorstand eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt, innerhalb derer auch zwei Wahlvorschläge eingereicht worden sind.
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