LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2013
9 TaBV 19/13
Normen:
WO 2001 § 33 Abs. 1 ; WO § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 693/12

Betriebsratswahl und WahlversammlungEinreichung von WahlvorschlägenNachfristsetzung im vereinfachten VerfahrenWahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 19/13

DRsp Nr. 2014/2663

Betriebsratswahl und Wahlversammlung Einreichung von Wahlvorschlägen Nachfristsetzung im vereinfachten Verfahren Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands

Eine Nachfristsetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen im Anschluss an die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes im vereinfachten Verfahren ist in § 33 Abs. 1 WO 2001 nicht vorgesehen.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 7) und 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 - 12 BV 693/12 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für keine/n der Beteiligten zugelassen.

Normenkette:

WO 2001 § 33 Abs. 1 ; WO § 9;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind Arbeitnehmer bei der zu 8) beteiligten Arbeitgeberin mit etwa 46 Beschäftigten. Bei der in der Wahlversammlung vom 10. Aug. 2012 im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG durchgeführten Betriebsratswahl wurde der zu 7) beteiligte Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis im Anschluss an die Wahlversammlung bekannt gegeben. Da bis zum Schluss der ersten Wahlversammlung vom 2. Aug. 2012 keine Wahlvorschläge abgegeben worden sind, hat der Wahlvorstand eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt, innerhalb derer auch zwei Wahlvorschläge eingereicht worden sind.