LAG Hamm - Beschluss vom 18.03.1998
3 TaBV 42/98
Normen:
BetrVG §§ 7, 9, 19 ; BErzGG § 21 Abs. 7 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1211
ZBVR 1998, 90
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 04.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 4/98

Betriebsratswahl: Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG

LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 3 TaBV 42/98

DRsp Nr. 2001/14543

Betriebsratswahl: Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG

Ein Wahlvorstand darf bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG für sieben zu wählende Betriebsratsmitglieder Aushilfen, die über sechs Monate im Jahr beschäftigt werden, und Arbeitnehmerinnen, die anlässlich von Erziehungsurlaubsgewährungen unbefristet eingestellt werden, berücksichtigen, so dass eine an sich mögliche Eingriffsregelung einer Arbeitgeberin gegen den Wahlvorstand in ein Betriebsratswahlverfahren aufgrund dieses Sachverhaltes unbegründet ist.

Normenkette:

BetrVG §§ 7, 9, 19 ; BErzGG § 21 Abs. 7 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

A.

Mit dem am 13.02.1998 eingereichten Beschlussverfahren begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch einer von einem Wahlvorstand eingeleiteten Betriebsratswahl.