LAG München - Beschluss vom 25.06.2013
9 TaBV 11/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 2 Abs. 5; WahlO BetrVG § 24 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 353/12

Betriebsratswahl aufgrund Zuordnungstarifvertrag; unbegründete Einwendungen gegen die verfassungsrechtliche Wirksamkeit der Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnis im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung; Voraussetzungen der Briefwahl von Streckenlokomotivführern; Sprachkenntnisse der Beschäftigten bei Ausübung eines qualifizierten Ausbildungsberufs in rein deutschem Umfeld

LAG München, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 11/13

DRsp Nr. 2013/20459

Betriebsratswahl aufgrund Zuordnungstarifvertrag; unbegründete Einwendungen gegen die verfassungsrechtliche Wirksamkeit der Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnis im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung; Voraussetzungen der Briefwahl von Streckenlokomotivführern; Sprachkenntnisse der Beschäftigten bei Ausübung eines qualifizierten Ausbildungsberufs in rein deutschem Umfeld

Ein Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1b BetrVG ist nicht nichtig, weil nach Inkrafttreten des TV´s fachliche Zuständigkeiten im Wahlbetrieb verändert wurden. Eine nur kurze Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb ist keine voraussichtliche Abwesenheit i.S.d. § 24 Abs. 2 WO BetrVG. Bei Arbeitnehmern, die einen qualifizierten Ausbildungsberuf in einem rein deutschen Umfeld ausüben, bestehen trotz Migrationshintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass sie keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse haben und das Wahlausschreiben übersetzt werden muss (§ 2 Abs. 5 WO BetrVG).

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.01.2013, Az.: 25 BV 353/12 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 2 Abs. 5; WahlO BetrVG § 24 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I.