LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.01.2012
9 TaBV 115/11
Normen:
BetrVGWO § 41;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/10

Betriebsratswahl; Anfechtung; Wahlanfechtung wegen unzulässiger Verkürzung der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 115/11

DRsp Nr. 2012/15095

Betriebsratswahl; Anfechtung; Wahlanfechtung wegen unzulässiger Verkürzung der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

1. Eine Betriebsratswahl ist ungültig, wenn die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge ist nicht gewahrt wurde. 2. Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BetrVGWO zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Aushang des Wahlausschreibens. 3. Der Wahlvorstand ist nach §§ 41 BetrVGWO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 27) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. April 2011 - 2 BV 6/10 - teilweise abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 3. Mai 2010 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVGWO § 41;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.