I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Antragsteller, die Beteiligten zu 1) bis 4), sind vier wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 6). Der Beteiligte zu 5) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 6) gewählte Betriebsrat.
In der Zeit vom 20. März 2002 bis zum 22. März 2002 fand im Betrieb der Beteiligten zu 6) eine Betriebsratswahl mit 1442 Wahlberechtigten zu einem Betriebsratsgremium von 15 Mitgliedern statt. Ausweislich des am 22. März 2002 bekannt gegebenen Wahlergebnisses entfielen auf die Liste 1 631 Stimmen, auf die Liste 2 47 Stimmen und auf die Liste 3 343 Stimmen; 28 Stimmen waren ungültig.
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