I.
Nachdem am 4. Juli 1995 in der Gaststätte B. in B. eine Betriebsversammlung stattgefunden hat, in der zur Durchführung der Betriebsratswahl ein Wahlvorstand gewählt wurde, hat die Beteiligte zu 1) mit Anträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren (6 BV Ga 2/95 L und 5 BV Ga 3/95 L) vom 22. bzw. 24. August 1995 zu erreichen gesucht, dass dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl untersagt wird.
Beide Anträge sind vom Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung am 24. bzw. 25. August 1995 zurückgewiesen worden. Im Verfahren 5 BV Ga 3/95 L hat die Beteiligte zu 1) ihren Antrag darauf gestützt, dass für die am 28. August 1995 stattfindende Betriebsratswahl bis zum 21. August 1995 keine gültigen Wahlvorschlagslisten erstellt und bekannt gemacht worden seien.
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