BAG - Beschluß vom 26.02.1992
7 ABR 37/91
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 2, 3 ; WO BetrVG § 26 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 17 BetrVG 1972
BAGE 70, 12
BB 1992, 1567
DB 1992, 2147
EzA § 17 BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1992, 942
SAE 1993, 376
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/90
LAG Hamburg, vom 28.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 9/90

Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

BAG, Beschluß vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 37/91

DRsp Nr. 1996/6299

Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

»1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 BetrVG setzt jedenfalls grundsätzlich voraus, daß zuvor eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG erfolgt ist. Von dieser Voraussetzung kann nicht schon dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine ihm obliegende, zur Bewirkung der Einladung notwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen. 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen regelmäßig auswärts beschäftigten Arbeitnehmern eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats zukommen zu lassen.«

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 2, 3 ; WO BetrVG § 26 ;

Gründe:

A. Die antragstellende Gewerkschaft betreibt die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats im Betrieb der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin.