LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2014
16 TaBV 197/13
Normen:
BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; EStG § 3b;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 6/13

Betriebsratssitzungen zur NachtzeitBesteuerung von NachtarbeitszuschlägenBenachteiligung von Betriebsräten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen 16 TaBV 197/13

DRsp Nr. 2014/11978

Betriebsratssitzungen zur Nachtzeit Besteuerung von Nachtarbeitszuschlägen Benachteiligung von Betriebsräten

Eine Benachteiligung der Mitglieder des Betriebsrats liegt vor, wenn sie für die Teilnahme an zur Nachtzeit abgehaltenen Betriebsratssitzungen zwar Nachtarbeitszuschläge erhalten, diese jedoch versteuert werden, während Arbeitnehmer für die Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2013 - 4 BV 6/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden, wenn sie für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen in der Nacht und sonn- oder feiertags keine steuerfreien Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge erhalten, obwohl Arbeitnehmer für die Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; EStG § 3b;

Gründe:

I.