ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ga 25/95
Betriebsratsmitglied: Versetzung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.1995 - Aktenzeichen 11 Sa Ga 589/95
DRsp Nr. 2001/15028
Betriebsratsmitglied: Versetzung
1. Die Berechtigung zur Versetzung in einen anderen Betrieb an einem anderen Beschäftigungsort bedarf einer ausdrücklichen und individualrechtlichen Vereinbarung.2. Auf die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes in einen anderen Betrieb mit der Folge des Verlustes des Betriebsratsamtes ist § 103BetrVG 1972 entsprechend anzuwenden.