LAG Köln - Urteil vom 03.08.1995
10 Sa 411/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 Satz 2; BGB §§ 242, 315, 611 Abs. 1, § 832 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 379
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 831/94

Betriebsratsmitglied: Vergütungsanspruch - übertariflicher Gehaltsabstand - Ausnahme von Tariferhöhungen

LAG Köln, Urteil vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 411/95

DRsp Nr. 2001/4263

Betriebsratsmitglied: Vergütungsanspruch - übertariflicher Gehaltsabstand - Ausnahme von Tariferhöhungen

1. Der Vergütungsanspruch eines angestellten Betriebsratsmitgliedes beinhaltet nicht die Garantie eines übertariflichen Gehaltsabstandes gegenüber Mitarbeitern, die zuvor wegen einer bei ihnen nicht vorhandenen Eingangsqualifikation (zusätzliches Ingenieurstudium) noch geringer vergütet wurden und inzwischen höherwertige Aufgaben wahrnehmen. 2. Die Vermutung, der Kläger sei wegen der Betriebsratstätigkeit von regelmäßigen außertariflichen Gehaltserhöhungen ausgenommen worden, kann nicht allein mit dem Hinweis begründet werden, daß es für einen als vergleichbar angesehenen Personenkreis öfter Gehaltserhöhungen gegeben habe als für den Kläger.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 Satz 2; BGB §§ 242, 315, 611 Abs. 1, § 832 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Gehaltes, welches die Beklagte dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied zu zahlen hat.