LAG Hamm - Urteil vom 05.07.1995
3 Sa 2003/94
Normen:
BetrVG §§ 102, 103 Abs. 1, KSchG § 15 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 959
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 678/94 - 18.08.94,

Betriebsratsmitglied: Kündigung - Kündigung mit Eintagesfrist in RTV - Beachtung der Vorschriften des VetrVG und des KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 2003/94

DRsp Nr. 2001/4084

Betriebsratsmitglied: Kündigung - Kündigung mit Eintagesfrist in RTV - Beachtung der Vorschriften des VetrVG und des KSchG

Auch bei einer Kündigung mit der Eintagesfrist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des § 6 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwest-Deutschland vom 14.09.1993 sind die gesetzlichen Gebote z.B. in §§ 102, 103 Abs. 1 BetrVG, 15 Abs. 1 KSchG zu beachten.

Normenkette:

BetrVG §§ 102, 103 Abs. 1, KSchG § 15 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Mit der beim Arbeitsgericht Bocholt am 05.04.1994 eingereichten Klage begehrt der Kläger Lohnfortzahlung von der Beklagten für einen Zeitraum, in dem ihm die Beklagte aufgrund einer tariflichen Vorschrift gekündigt hatte.