Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht Siegburg dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.06.2001 (4 Ca 817/01 G) in vollem Umfang Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 27.08.2001 zugestellt. Er hat hiergegen am 25.09.2001 Berufung eingelegt, wobei der Berufungsschriftsatz zugleich auch die Berufungsbegründung enthält.
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