Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.08.2009 - 3 BV 13 b/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Betriebshof in E., R.-Str. 6, um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt.
Der Widerantrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Betriebsratsfähigkeit einer Betriebsstätte.
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