LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2015
26 TaBV 1459/14
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 57 BV 14902/13

Betriebsratsfähige Organisationseinheiten eines Unternehmens zum Betrieb von Kliniken und AltenpflegeheimenFeststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Eigenständigkeit der Klinik für Geriatrie Märkisches Viertel und des Seniorencentrums Märkisches Viertel

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 26 TaBV 1459/14

DRsp Nr. 2016/2980

Betriebsratsfähige Organisationseinheiten eines Unternehmens zum Betrieb von Kliniken und Altenpflegeheimen Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Eigenständigkeit der "Klinik für Geriatrie Märkisches Viertel" und des "Seniorencentrums Märkisches Viertel"

1. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08, Rn. 18). 2. Die für die Einrichtungen der Arbeitgeberin am 19. September 2012 in Kraft getretenen Geschäftsordnungen weisen den Leitungen der Einrichtungen umfassende Personalkompetenzen zu. Diese werden auch gelebt. 3. Insbesondere der Umstand, dass es eine Personalverwaltung für sämtliche Belegschaftsmitglieder gibt, rechtfertigt hier nicht die Annahme einer einheitlichen Leitung. Eine einheitliche Personalaktenführung (vgl. dazu BAG 22. Oktober 2003 - 7 ABR 18/03; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03) und eine einheitliche Personalabteilung (vgl. dazu BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07) können zwar Indizien für eine einheitliche Leitung sein.