LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.05.2016
5 TaBV 26/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 24/14

Betriebsratsfähige Organisationseinheiten einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts mit den Aufgabenbereichen Versorgung und Öffentlicher NahverkehrUnzulässige Feststellungsanträge des Betriebsrats eines eigenständigen kommunalen Unternehmens bei unbestimmter Bezeichnung des für einen gemeinsamen Betrieb in Anspruch genommen Dienststellenteils einer kommunalen Anstalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 26/15

DRsp Nr. 2016/11660

Betriebsratsfähige Organisationseinheiten einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts mit den Aufgabenbereichen Versorgung und Öffentlicher Nahverkehr Unzulässige Feststellungsanträge des Betriebsrats eines eigenständigen kommunalen Unternehmens bei unbestimmter Bezeichnung des für einen gemeinsamen Betrieb in Anspruch genommen Dienststellenteils einer kommunalen Anstalt

1. Im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. 2. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der jeweilige Streitgegenstand so genau zu umschreiben, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist; die in Anspruch genommenen Beteiligten müssen bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihnen verlangt wird, wozu es ausreicht, dass der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann.