LAG Köln - Beschluss vom 29.04.2002
2 TaBV 31/01
Normen:
BetrVG § 40 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1379
NZA-RR 2003, 372
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 44/00

Betriebsratsausstattung, Sachmittel, Computer

LAG Köln, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 2 TaBV 31/01

DRsp Nr. 2002/15393

Betriebsratsausstattung, Sachmittel, Computer

»Der Betriebsrat muss zur Ausfüllung seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Erforderlichkeit von Arbeitsmitteln (hier Computer) auch Überlegungen anstellen, wie viel Arbeitszeit erforderlich ist, um die vom Arbeitgeber in Papierform handschriftlich gegebenen Informationen erstmals in den Computer einzugeben. Spricht für das gewünschte Arbeitsmittel nur eine erhöhte Bequemlichkeit bei der Erledigung der Betriebsratsarbeit ist der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats überschritten und Erforderlichkeit nicht gegeben.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ;

Gründe:

I. Der antragstellende Betriebsrat begehrt vom Arbeitgeber die zur Verfügungstellung eines Personalcomputers mit Drucker und erforderlicher Software, eines Telefaxgerätes und eines Kopierers als Sachmittel für die Betriebsratsarbeit.