LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2001
15 Sa 1223/01
Normen:
BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2425/01

Betriebsratsanhörung, Probezeitkündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 15 Sa 1223/01

DRsp Nr. 2003/4663

Betriebsratsanhörung, Probezeitkündigung

»Bei einer Kündigung in den ersten 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist bez. der Anforderungen an die arbeitgeberseitigen Mitteilungspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG zu unterscheiden: 1. Handelt es sich um eine Kündigung, die durch ein bestimmtes Ereignis oder eine Summe von Vorkommnissen veranlasst ist und sich als arbeitgeberseitige Reaktion auf einen vorausgegangenen Kündigungssachverhalt darstellt, genügt der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nur dann, wenn er dem Betriebsrat die kündigungsrelevanten Tatsachen hinreichend konkretisiert mitteilt.