A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte nach § 102 BetrVG.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lebensmittel-Einzelhandels. Sie betreibt in der Bundesrepublik mehrere Niederlassungen, denen jeweils Filialen zugeordnet sind. Der beteiligte Betriebsrat ist die von den Beschäftigten der Niederlassung H gewählte Arbeitnehmervertretung.
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