BAG - Beschluß vom 28.06.2005
1 ABR 25/04
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 117 § 125 § 623 ; ZPO § 559 Abs. 1 § 264 Nr. 2 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 237
BAGE 115, 165
BB 2006, 1059
DB 2005, 2827
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 59/03
ArbG Celle - 1 BV 2/03 - 26.6.2003,

Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

BAG, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 25/04

DRsp Nr. 2006/18917

Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

»Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich überein, dass zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen und ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll, ist die Kündigung kein Scheingeschäft. Der Betriebsrat ist zu ihr nach § 102 BetrVG anzuhören.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB § 117 § 125 § 623 ; ZPO § 559 Abs. 1 § 264 Nr. 2 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte nach § 102 BetrVG.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lebensmittel-Einzelhandels. Sie betreibt in der Bundesrepublik mehrere Niederlassungen, denen jeweils Filialen zugeordnet sind. Der beteiligte Betriebsrat ist die von den Beschäftigten der Niederlassung H gewählte Arbeitnehmervertretung.