ArbG Kaiserslautern, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 836/10
Betriebsratsanhörung bei Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 408/11
DRsp Nr. 2012/7592
Betriebsratsanhörung bei Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit
1. Nach § 22 Abs. 1BBiG kann ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden; die Arbeitgeberin ist daher berechtigt, das Ausbildungsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit zu kündigen, ohne dass hierfür ein Kündigungsgrund erforderlich ist.2. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, für das kein Kündigungsschutz besteht, ist die Substantiierungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nicht an den objektiven Merkmalen der (noch) nicht erforderlichen Kündigungsgründe sondern daran zu messen, welche konkreten Umstände oder subjektiven Vorstellungen zum Kündigungsentschluss geführt haben.
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