LAG Nürnberg - Urteil vom 10.02.2012
8 Sa 342/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6410/10

Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung; unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung zur Herausnahme einzelner Beschäftigter aus der Sozialauswahl

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 342/11

DRsp Nr. 2012/10683

Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung; unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung zur Herausnahme einzelner Beschäftigter aus der Sozialauswahl

1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen; dabei ist der Betriebsrat dann ordnungsgemäß angehört, wenn ihm die Arbeitgeberin neben Angaben zur Person insbesondere die aus ihrer Sicht tragenden Umstände unterbreitet (subjektive Determination). 2. Bei betriebsbedingten Kündigungen hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Gründe für die vorgenommene Sozialauswahl zu unterrichten; die Begründung der Auswahlentscheidung ist dem Betriebsrat unaufgefordert mitzuteilen. 3. Die betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn die Arbeitgeberin dem Betriebsrats nicht mitteilt, aus welchen Gründen einzelne Beschäftigte aus der erforderlichen Sozialauswahl herausgenommen worden oder diese trotz besserer Sozialdaten nicht gekündigt worden sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.04.2011, Az. 3 Ca 6410/10 wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: