LAG Köln - Urteil vom 14.08.2001
13 Sa 319/01
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BeschFG § 4 ; BGB § 315 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1780/00

Betriebsratsanhörung; abschließende Stellungnahme des Betriebsrats; Kündigung; Arbeitsverweigerung; Direktionsrecht; Mindestarbeitszeit; Erhöhung der Arbeitszeit bei vermehrtem Arbeitsbedarf bis zur tarifüblichen Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 13 Sa 319/01

DRsp Nr. 2002/9000

Betriebsratsanhörung; abschließende Stellungnahme des Betriebsrats; Kündigung; Arbeitsverweigerung; Direktionsrecht; Mindestarbeitszeit; Erhöhung der Arbeitszeit bei vermehrtem Arbeitsbedarf bis zur tarifüblichen Arbeitszeit

»1. Zur Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Anhörungsfristen bei abschließender Stellungnahme des Betriebsrats; 2. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, Arbeit über eine vertraglich vereinbarte Mindestarbeitszeit zu leisten, wenn nach dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung besteht, bei vermehrtem Arbeitsanfall bis zur tarifüblichen Arbeitszeit zu arbeiten und der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist an sich geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BeschFG § 4 ; BGB § 315 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Hinweise:

keine Zulassung