ArbG Regensburg, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2516/93
LAG München, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 612/94
Betriebsratsanhörung
BAG, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 559/95
DRsp Nr. 1996/28404
Betriebsratsanhörung
»1. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber und kündigt daraufhin der bisherige Betriebsinhaber das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, ohne den Arbeitnehmer zuvor einem anderen Betrieb seines Unternehmens zuzuordnen, so ist zu dieser Kündigung nicht der Gesamtbetriebsrat im Unternehmen des bisherigen Betriebsinhabers anzuhören.2. Dies gilt selbst dann, wenn der Widerspruch des Arbeitnehmers dazu führt, daß zu der Kündigung keiner der im Unternehmen des bisherigen Betriebsinhabers gebildeten Einzelbetriebsräte anzuhören ist.3. Zu der Frage, ob in derartigen Fällen eine Betriebsratsanhörung nach § 102BetrVG, die regelmäßig die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb voraussetzt, überhaupt noch in Betracht kommt.«