ArbG Bielefeld, vom 15.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 664/93
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 13. Januar 1995 - 10 (19) Sa 726/94 ,
Betriebsratsanhörung
BAG, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 273/95
DRsp Nr. 1996/19578
Betriebsratsanhörung
»1. Kündigt auf seiten des Arbeitgebers ein Bevollmächtigter, so ist die Kündigung regelmäßig dem Arbeitgeber zuzurechnen, auch wenn bei Ausspruch der Kündigung auf das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich hingewiesen wird.2. Tauchen in einem derartigen Fall bei dem Arbeitgeber nachträglich Zweifel auf, ob ihm die Kündigung durch den Bevollmächtigten als Vertragserklärung zugerechnet werden kann, und wiederholt er daraufhin selbst die Kündigung, so leitet er damit einen neuen Kündigungsvorgang ein und hat deshalb den Betriebsrat erneut anzuhören.«