BAG - Urteil vom 31.01.1996
2 AZR 273/95
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1016
DB 1996, 1042
DStR 1996, 1136
EzA § 102 BetrVG 1972
NZA 1996, 649
ZIP 1996, 799
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 664/93
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 13. Januar 1995 - 10 (19) Sa 726/94 ,

Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 273/95

DRsp Nr. 1996/19578

Betriebsratsanhörung

»1. Kündigt auf seiten des Arbeitgebers ein Bevollmächtigter, so ist die Kündigung regelmäßig dem Arbeitgeber zuzurechnen, auch wenn bei Ausspruch der Kündigung auf das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 2. Tauchen in einem derartigen Fall bei dem Arbeitgeber nachträglich Zweifel auf, ob ihm die Kündigung durch den Bevollmächtigten als Vertragserklärung zugerechnet werden kann, und wiederholt er daraufhin selbst die Kündigung, so leitet er damit einen neuen Kündigungsvorgang ein und hat deshalb den Betriebsrat erneut anzuhören.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand: