A.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Betriebsrat für den Landbetrieb Flughafen Frankfurt (im folgenden nur Betriebsrat) der Deutschen Lufthansa (im folgenden Arbeitgeber) mitzubestimmen hat, wenn Arbeitnehmer über die tarifliche Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden sollen.
Die Arbeitsverhältnisse des Bordpersonals bestimmen sich u.a. nach dem Manteltarifvertrag Bordpersonal Nr. 3 vom 2. November 1979/8. April 1980, ab 1. Januar 1987 nach dem Manteltarifvertrag Bordpersonal Nr. 3 a (im folgenden nur
(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.
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(3) Das Arbeitsverhältnis des Angehörigen des Kabinenpersonals kann bei körperlicher und beruflicher Eignung in beiderseitigem Einvernehmen über das 55. Lebensjahr hinaus verlängert werden.
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