LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.05.1995
15 TaBV 1/95
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/94

Betriebsrat: Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 15 TaBV 1/95

DRsp Nr. 2001/12048

Betriebsrat: Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, weil dieses während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, so ist die Unterrichtung des Betriebsrats nicht deshalb unvollständig, weil dem Betriebsrat nicht die (fiktive) Kündigungsfrist mitgeteilt worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Arbeitgeberin erstrebt die Ersetzung der Zustimmung des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten Ziffer 3).

Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 60 Arbeitnehmer und stellt Maschinen zur Rasenbearbeitung her. In ihrem Betrieb ist im Jahre 1993 ein aus fünf Mitgliedern gebildeter Betriebsrat gewählt worden. Gegenüber dem vormaligen Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter hat die Arbeitgeberin ordentliche betriebsbedingte Kündigungen wegen der Schließung der jeweiligen Betriebsabteilungen ausgesprochen.