LAG Berlin - Beschluss vom 26.05.1997
9 TaBV 3/97
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 1, Abs. 3 § 99 Abs. 1 § 101 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 228
ARST 1997, 213
AuA 1998, 397
AuR 1997, 375
LAGE § 95 BetrVG 1972 Nr. 17
NZA-RR 1998, 76
ZTR 1997, 480
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 90 BV 10490/96

Betriebsrat: Zustimmung bei Versetzung - Begriff der Versetzung

LAG Berlin, Beschluss vom 26.05.1997 - Aktenzeichen 9 TaBV 3/97

DRsp Nr. 2001/14386

Betriebsrat: Zustimmung bei Versetzung - Begriff der Versetzung

Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S. von § 95 Abs. 1 Alternative 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn eine mehrmonatige Abordnung von Arbeitnehmern in andere Unternehmensfilialen in einer Großstadt wie Berlin erfolgt, ohne daß sich der Arbeitsinhalt ändert.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 1, Abs. 3 § 99 Abs. 1 § 101 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) bestehende Betriebsrat.

Die Deutsche Post AG betreibt nach der sogenannten Postreform II unterschiedliche Betriebe, um die einzelnen Postdienstleistungen anzubieten (sogenannte Spartenorganisation). Sie führte zum 1. Januar 1996 die Sparten Briefpost, Frachtpost und Postfilialen (Schalterdienst) ein, die jeweils als eigene Niederlassungen organisiert sind. Die Niederlassung Postfilialen ist in Berlin in sechs Filialbezirke unterteilt, die jeweils eine eigene Filialbezirksleitung haben. Insgesamt gibt es in Berlin 170 Postfilialen mit etwa 1.940 Mitarbeitern. In jeder Filiale arbeiten ein bis 25, durchschnittlich fünf bis zehn Arbeitnehmer. In größeren Filialen, sogenannten Flaggschiffen, sind mehr als zehn Arbeitnehmer tätig. In Berlin bestehen 25 sogenannte Flaggschiffe.