LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.04.1992
1 TaBV 2/92
Normen:
BetrVG § 99 ; MTV für das private Versicherungsgewerbe in der Fassung vom 25.10.1990 § 4 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1139
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 17.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 21/91

Betriebsrat: Zustimmung bei Umgruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.1992 - Aktenzeichen 1 TaBV 2/92

DRsp Nr. 2001/14709

Betriebsrat: Zustimmung bei Umgruppierung

1. Das Tätigkeitsbeispiel "Tätigkeit als stellvertretende/r Leiter/in eines größeren Arbeitsbereiches in den oben genannten Arbeitsgebieten" zur Gehaltsgruppe VII des § 4 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe in der Fassung vom 25.10.1990 erfasst auch bloße Abwesenheitsvertreter. 2. Ein Arbeitsbereich im Sinne des Tätigkeitsbeispiels "Tätigkeit als Leiter/in eines kleineren Arbeitsbereichs in den oben genannten Arbeitsgebieten" ist auch eine Arbeitsgruppe von Leistungssachbearbeitern, die sich durch ihre Aufgabenstellung nicht von anderen Arbeitsgruppen unterscheidet. 3. Leiter im Sinne des letztgenannten Tätigkeitsbeispiels ist auch ein Gruppenleiter, der selbst mitarbeitet und weniger als 50 % seiner Arbeitszeit auf Leitungstätigkeiten verwendet. 4. Die Protokollnotiz zu dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 25.10.1990 hat nicht zur Folge, dass ein Betriebsrat, der der Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppe V alte Fassung zugestimmt hat, im Umgruppierungsverfahren die Zustimmung zur Umgruppierung dieses Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppe VI neue Fassung nicht mit der Begründung verweigern kann, die Gehaltsgruppe VII neue Fassung sei tariflichrechtlich zutreffend.

Normenkette:

BetrVG § 99 ;