ArbG Essen, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 70/91
Betriebsrat: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für das Vergütungssystem der AT-Angestellten
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 5 TaBV 116/91
DRsp Nr. 2001/14455
Betriebsrat: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für das Vergütungssystem der AT-Angestellten
1. Gilt in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ein einheitliches Vergütungssystem für außertarifliche Angestellte, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.2. Unterlässt der Gesamtbetriebsrat die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte, folgt daraus keine (Sekundär-) Zuständigkeit der einzelnen Betriebe.3. Ruft in dieser Angelegenheit der Einzelbetriebsrat die Einigungsstelle an, ist deren offensichtliche Unzuständigkeit i.S. von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben.