LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.1992
5 TaBV 116/91
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZA 1992, 613
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 70/91

Betriebsrat: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für das Vergütungssystem der AT-Angestellten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 5 TaBV 116/91

DRsp Nr. 2001/14455

Betriebsrat: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für das Vergütungssystem der AT-Angestellten

1. Gilt in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ein einheitliches Vergütungssystem für außertarifliche Angestellte, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. 2. Unterlässt der Gesamtbetriebsrat die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte, folgt daraus keine (Sekundär-) Zuständigkeit der einzelnen Betriebe. 3. Ruft in dieser Angelegenheit der Einzelbetriebsrat die Einigungsstelle an, ist deren offensichtliche Unzuständigkeit i.S. von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 70/91
Fundstellen
NZA 1992, 613