LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.01.1995
6 TaBV 6/94
Normen:
BetrVG §§ 9 19 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 225
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 84/94

Betriebsrat: Zahl der Betriebsratsmitglieder bei geplanter Personalreduzierung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 6 TaBV 6/94

DRsp Nr. 2001/12035

Betriebsrat: Zahl der Betriebsratsmitglieder bei geplanter Personalreduzierung

Zur Frage der Bestimmung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder in einem Betrieb, dessen (personelle) Einschränkung im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsratswahl geplant, aber noch nicht durchgeführt ist.

Normenkette:

BetrVG §§ 9 19 ;

Gründe:

A.

Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 17.03.1994 im Betrieb des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber unterhält in S. und B. mehrere Betriebsteile, die aufgrund ihrer jeweiligen organisatorischen Unselbständigkeit einen einheitlichen Betrieb bilden, in welchem ein Betriebsrat gewählt war.

Am 18.11.1993 hat der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber informiert, dass der Auslauf der Glaskeramik-Produktion zum 30.06.1994 vorgezogen sei und die bisher angebotenen Serviceleistungen im Jahr 1994 wesentlich eingeschränkt werden müssten. Das habe die Reduzierung der Mitarbeiter von 1773 (Stand: 22.11.1993) auf 753 Mitarbeiter zum Jahresende 1994 zur Folge.

Am 24.11.1993 wurden die Verhandlungen über einen abzuschließenden Interessenausgleich aufgenommen, die zum Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 21.01.1994 führten (vgl. dazu im Einzelnen ABl. 12 ff.).