I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Antragsteller sind wahlberechtigte Angestellte des Kreiskrankenhauses Völklingen der Saarland Heilstätten GmbH.
Der Antragsgegner ist der gewählte Betriebsrat.
Am 22.4.1994 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die am 6.6.1994 stattfindende Wahl des Betriebsrats, der aus elf Mitgliedern, davon zwei Arbeiter und neun Angestellte, besteht (vgl. Bl. 17 u. 18 d.A.). Die Wahl sollte in getrennten Wahlgängen der Arbeiter- und der Angestelltengruppe erfolgen. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer wurden aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestem bis zum 06.5.1994 21.00 Uhr Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) bei dem Wahlvorstand einzureichen.
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