LAG Köln - Beschluss vom 13.02.2007
9 TaBV 40/06
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 § 7 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 203/05

Betriebsrat; Wahlanfechtung; Betriebsbegriff

LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 40/06

DRsp Nr. 2007/8840

Betriebsrat; Wahlanfechtung; Betriebsbegriff

»1. Die in einer Niederlassung untergebrachten Abteilungen Vertrieb und Zentrale stellen Betriebsteile des Hauptbetriebs dar, wenn sie von einem zentralen Vertriebsdirektor und zentralen Fachbereichsleitern geführt werden. 2. Zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 § 7 § 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats am 29. September 2005 in der Niederlassung Hürth der antragstellenden Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist ein Logistikunternehmen mit zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl 17 Niederlassungen in Deutschland. In den Niederlassungen sind tätig Mitarbeiter der Bereiche Kundenservice, Vertrieb und Zentrale. Der Bereich Kundenservice ist zuständig für die Betreuung der Kunden während der Vertragslaufzeit. Aufgabe des Bereichs Vertrieb ist die Akquisition von neuen Kunden und das Aushandeln der Vertragsbedingungen. Die Mitarbeiter des Bereichs Zentrale erledigen administrative Arbeiten wie Organisation, Sicherheit, elektronische Datenverarbeitung.