LAG Köln - Beschluss vom 04.05.2000
10 TaBV 56/99
Normen:
BetrVG §§ 4 18 19 WO § 4 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 353
AiB Telegramm 2000, 75
AuR 2000, 438
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 9 BV 76/98 - 09.06.9,

Betriebsrat: Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - räumliche Entfernung vom Hauptbetrieb

LAG Köln, Beschluss vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 10 TaBV 56/99

DRsp Nr. 2002/3958

Betriebsrat: Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - räumliche Entfernung vom Hauptbetrieb

1. Der rechtzeitige Einspruch von Arbeitnehmern gegen die Richtigkeit der Wählerliste (§ 4 WO) ist keine Voraussetzung für deren Anfechtungsberechtigung nach § 19 BetrVG. 2. Eine besondere Eigenbetroffenheit der Anfechtungsberechtigten setzt § 19 BetrVG nicht voraus. 3. Arbeitnehmer können sich im Rahmen der Wahlanfechtung auf den Anfechtungsgrund "Verkennung des Betriebsbegriffs" berufen. § 19 BetrVG steht selbständig neben § 18 Abs. 2 BetrVG. 4. Zur Frage, wann ein Betriebsteil "räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt" ist.

Normenkette:

BetrVG §§ 4 18 19 WO § 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anfechtung der Betriebsratswahlen in der Niederlassung Köln-Leverkusen und in der Betriebsstätte Leverkusen über die betriebsverfassungsrechtliche Selbstständigkeit der Betriebsstätte Leverkusen gegenüber der Niederlassung Köln-Leverkusen.