ArbG Kassel, vom 31.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/90
Betriebsrat: Wahl der Freigestellten
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 40/91
DRsp Nr. 2001/14586
Betriebsrat: Wahl der Freigestellten
1. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist bei allen den organisatorischen Kernbereich der Betriebsratsarbeit betreffenden Wahlen analog anzuwenden.2. Steht im Zeitpunkt der Durchführung der Freistellungswahlen nach § 38 Abs. 2BetrVG fest, dass der Arbeitgeber über die Staffel des § 38 Abs. 1 Nr. 1BetrVG hinaus der weiteren Freistellung einer bestimmten Anzahl von Betriebsratsmitgliedern (pauschal) zustimmt, so sind diese mit den zur Ausfüllung der Mindeststaffel zu wählenden Betriebsratsmitglieder in einem einheitlichen Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.