LAG Hamburg - Beschluss vom 12.03.1993
6 TaBV 4/92
Normen:
ArbGG § 87 ; BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 33 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 653
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg,

Betriebsrat: Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelbeschlusses

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 6 TaBV 4/92

DRsp Nr. 2001/14480

Betriebsrat: Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelbeschlusses

Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen arbeitsgerichtlichen Beschluss durch den Betriebsrat setzt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung in diesem Gremium voraus. Dazu bedarf es der ordnungsgemäßen Ladung der Betriebsratsmitglieder und - soweit erforderlich - der Ersatzmitglieder zu der Sitzung, in der der Beschluss über die Einlegung des Rechtsmittels gefasst werden soll.

Normenkette:

ArbGG § 87 ; BetrVG § 26 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 33 ;

Gründe:

I.

Bei der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) besteht der Beteiligte zu 2) als Betriebsrat des Bereichs Landtransporte (Betriebsrat Landtransporte) sowie der Beteiligte zu 3) als Betriebsrat der Hauptverwaltung Hamburg (Betriebsrat Hauptverwaltung).

Zwischen den Parteien bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die vorgenannten beiden Bereiche einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen.

Der Arbeitgeber hat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, in welchem er und der Betriebsrat Hauptverwaltung in erster Instanz die Feststellung begehrt haben, dass für die Bereiche Hauptverwaltung Hamburg, Internationale Spedition und Niederlassung Hamburg, nur ein Betriebsrat zu bilden sei.