I.
Bei der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) besteht der Beteiligte zu 2) als Betriebsrat des Bereichs Landtransporte (Betriebsrat Landtransporte) sowie der Beteiligte zu 3) als Betriebsrat der Hauptverwaltung Hamburg (Betriebsrat Hauptverwaltung).
Zwischen den Parteien bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die vorgenannten beiden Bereiche einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen.
Der Arbeitgeber hat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, in welchem er und der Betriebsrat Hauptverwaltung in erster Instanz die Feststellung begehrt haben, dass für die Bereiche Hauptverwaltung Hamburg, Internationale Spedition und Niederlassung Hamburg, nur ein Betriebsrat zu bilden sei.
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