BAG - Beschluss vom 18.01.1990
1 ABR 38/89
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 106 BetrVG 1972
AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969
ARST 1991, 123
AiB 1991, 437
AuA 1992, 124
BAGE 67, 97
BB 1991, 1191
BetrR 1991, 271
DB 1991, 1176
EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 14
MDR 1991, 775
NZA 1991, 649
RDV 1991, 263
WiR 1992, 58
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 182/88
ArbG Wuppertal, vom 08.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/88

Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Wirtschaftsausschusses

BAG, Beschluss vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 38/89

DRsp Nr. 2001/14383

Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Wirtschaftsausschusses

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss darüber zu unterrichten, daß sämtliche Geschäftsanteile der GmbH auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind. Außerdem hat er dem Wirtschaftsausschuss mitzuteilen, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile Absprachen über die künftige Geschäftsführung und Geschäftspolitik erfolgt sind. 2. Der notarielle Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile betrifft das Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter. Es handelt sich hierbei nicht um eine Unterlage des Unternehmens, die nach § 106 Abs. 2 BetrVG dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen ist.

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 10 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Papiergroßhandlung und beschäftigt in der Zentrale und verschiedenen Niederlassungen insgesamt ca. 430 Arbeitnehmer. Die in den einzelnen Betrieben gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet, der seinerseits einen Wirtschaftsausschuss errichtet hat.