LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2013
4 TaBV 202/12
Normen:
BetrVG § 99; AÜG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 1042/11

Betriebsrat; Unterrichtung bei Einstellung vo Leiharbeitnehmern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 202/12

DRsp Nr. 2013/13895

Betriebsrat; Unterrichtung bei Einstellung vo Leiharbeitnehmern

Verstößt der Arbeitgeber bei der Einstellung eines entliehenen Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, dem Betriebsrat gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG die schriftliche Erklärung der Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorzulegen, wird das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 99 BertrVG, 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG nicht wirksam in Gang gesetzt. Der Betriebsrat ist zur Geltendmachung dieses Mangels nicht verpflichtet, ihn innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber zu rügen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2012 - 11 BV 1042/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; AÜG § 14;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über eine Einstellung.