LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.1993
3 Sa 1592/92
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 35
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1736/92

Betriebsrat: Umfang des Informationsanspruchs bei Kündigung - Kündigungsgründe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.1993 - Aktenzeichen 3 Sa 1592/92

DRsp Nr. 2002/8825

Betriebsrat: Umfang des Informationsanspruchs bei Kündigung - Kündigungsgründe

Kündigt der Arbeitgeber einem Außendienstmitarbeiter, weil dieser nur an sieben von zweiundzwanzig Arbeitstagen im Monat tätig war und teilt er das dem Betriebsrat mit, so ist die Kündigung nicht unwirksam wegen Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG, wenn dies der alleinige maßgebliche Grund für seinen Kündigungsentschluss war.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Schwerdtner, LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 35

Vorinstanz: ArbG Essen, vom 24.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1736/92
Fundstellen
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 35