»... Die Bekl. [ArbGeber] hat den Klägern [Betriebsratsmitglieder] mit den Abmahnungen zu Unrecht einen vorsätzlichen groben Verstoß gegen ihren Arbeitsvertrag vorgeworfen, da das Verhalten der Kl. ausschließlich Betriebsratstätigkeit betraf und eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten hierin nicht erblickt werden kann. Eine individualrechtliche Abmahnung findet aber nur hinsichtlich der vom ArbNehmer begangenen Verletzungen einer [der] ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten statt. ...
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