LAG Hamm - Beschluss vom 14.02.1990
3 TaBV 141/89
Normen:
BetrVG §§ 111, 112, 112a ; BGB § 728 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 26
BB 1990, 1130
DB 1990, 2530
KTS 1990, 632 (Ls)
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 47/89

Betriebsrat: Schicksal eines gemeinsamen BR einer KG und einer GmbH bei Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH

LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 3 TaBV 141/89

DRsp Nr. 2001/14538

Betriebsrat: Schicksal eines gemeinsamen BR einer KG und einer GmbH bei Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH

Ein entsprechend der Rechtsprechung des BAG (vgl Entscheidung vom 14.9.1988, 7 ABR 10/87 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972) von den Belegschaften einer KG und einer GmbH gemeinsam gewählter Betriebsrat wird nicht durch die Bestellung eines Konkursverwalters über das Vermögen der GmbH aufgelöst, so dass er noch wirksam einen Sozialplan betreffend die Belegschaft der GmbH abschließen kann.

Normenkette:

BetrVG §§ 111, 112, 112a ; BGB § 728 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht in Dortmund am 30.06.1989 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob ein gemeinsam für eine KG und eine GmbH gewählter Betriebsrat mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über des Vermögen der GmbH aufhört, für den GmbH-Betrieb - auch ohne Restmandat - zuständig zu sein.