I.
Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte im Filialsystem. Die Antragsteller sind zuständig für jeweils mehrere Filialen, der Betriebsrat Bezirk W für 18 Filialen, der Betriebsrat Bezirk T für 19 Filialen.
Zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen wurde ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG abgeschlossen. Zur Ergänzung dieses Tarifvertrages wurde am 07.04.1995 ein weiterer Tarifvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft
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