1. a) Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2BetrVG dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mitteln gehören auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet ist, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen.b) Dieses Informationsbedürfnis verlangt auch, daß sich die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare auf dem jeweils neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden. Dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhalten möchte oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.
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