LAG Brandenburg - Beschluss vom 07.05.1998
8 TaBV 10/97
Normen:
BetrVG §§ 24 25 111 112 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 487
BB 1999, 793
LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 45
LAGE § 24 BetrVG 1972 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 3 BV 11/96 - 26.03.97,

Betriebsrat: Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts

LAG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 8 TaBV 10/97

DRsp Nr. 2002/3513

Betriebsrat: Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts

1. Die Ausübung eines Restmandats nach der Stillegung eines Betriebes steht dem letzten vollständig gewählten Betriebsrat - in der Zusammensetzung wie er bei dem Eintritt der Betriebsstillegung bestand - als Gremium zu. 2. Nur dieses Gremium kann wirksame Beschlüsse fassen. Eine fehlerhafte Zusammensetzung des "Restmandatsbetriebsrats" stellt einen groben Verfahrensmangel dar, der zu einer Nichtigkeit seiner Beschlüsse - hier zur Ausübung der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG - führt.

Normenkette:

BetrVG §§ 24 25 111 112 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Betriebsrat vorgelegte Verteilungsregelung einen Konzernsozialplan vom 18.09.1991 wirksam ausfüllt und ob der Arbeitgeber zur Auslegung von Sozialplanregelungen verpflichtet ist.

1. Die B ist die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) dieses Verfahrens (Arbeitgeberin). Sie ist als Rechtsnachfolgerin durch Umwandlung am 26.07.1993 aus der S hervorgegangen. Die S ihrerseits war ein Tochterunternehmen der T die am 01.06.1990 aus dem VEB Schwermaschinenkombinat T mit 24 Kombinatsbetrieben - u.a. dem VEB Sch - hervorgegangen war.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) geriert sich aufgrund eines Restmandates als Betriebsrat der Arbeitgeberin.