LAG Hamm - Beschluss vom 03.02.1993
3 TaBV 149/92
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1083
DB 1993, 1044
EzB BetrVG § 37 Nr. 152
ZfPR 1994, 18

Betriebsrat: Reisekostenerstattung bei Verlegung des Schulungsortes

LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 3 TaBV 149/92

DRsp Nr. 2002/6577

Betriebsrat: Reisekostenerstattung bei Verlegung des Schulungsortes

Hat der Betriebsrat eines seiner Mitglieder aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses zu einer bestimmten Schulung in eine bestimmte Schulungsstätte entsandt, hat der Arbeitgeber auch dann nur die dafür erforderlichen Schulungskosten als hypothetische Kosten zu tragen, wenn der Schulungsträger ohne Wissen des Betriebsrats und des Arbeitgebers kurzfristig die Schulung an einen anderen Ort (Komforthotel) verlegt, wodurch tatsächlich dem Betriebsratsmitglied weit höhere Kosten entstanden sind.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen
BB 1993, 1083
DB 1993, 1044
EzB BetrVG § 37 Nr. 152
ZfPR 1994, 18