BAG, vom 20.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZR 581/92
Betriebsrat: Mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden
EuGH, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen Rs C-457/93
DRsp Nr. 2001/14336
Betriebsrat: Mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden
1. Der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages umfasst alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig.Unter diesen Begriff fällt der Ausgleich für die Einkommenseinbuße, die bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen entsteht, bei denen für die Arbeit im Betriebsrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Auch wenn sich nämlich ein derartiger Ausgleich als solcher nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, stellt er doch eine vom Arbeitgeber mittelbar gewährte Vergütung dar, denn er wird aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gezahlt.
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