LAG Hamm - Beschluss vom 16.09.1997
13 TaBV 33/97
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 588
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 08.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 26/96

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht und Unterlassungsanspruch bei Zahlung von Streikprämien

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 13 TaBV 33/97

DRsp Nr. 2001/14498

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht und Unterlassungsanspruch bei Zahlung von Streikprämien

Durch die Zahlung von Prämien an die Arbeitnehmer, die während eines Warnstreiks gearbeitet haben, verstößt der Arbeitgeber gegen das sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergebende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zusteht.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat will dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber verbieten lassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats Prämien an Arbeitnehmer zu zahlen.